15.07.2026
Zur Klarstellung
Es ging in der letzten Ratssitzung um den Tagesordnungspunkt „Willensbildung zur Gesellschafterversammlung der WSG Menden“, hier Abberufung der Geschäftsführerin.
Zu diesem Tagesordnungspunkt habe ich eingangs der Sitzung die Absetzung beantragt.
Begründung: Ratsmitglieder haben eine Verpflichtung zur umfassenden Information. Für einen Beschluss zur Abberufung wurden den Ratsmitgliedern keinerlei verifizierten Gründe vorgelegt. Daher könne der Rat über die Abberufung nicht entscheiden.
Dazu meinte der Fraktionsvorsitzende feststellen zu müssen, meine Ausführungen seien nicht richtig. (Aufzeichnung ab 8:26 Rats TV Menden)
„Der Rat trifft eine Entscheidung dahingehend, wir haben einen Aufhebungsvertrag, wie es auch schon der Presse zu entnehmen ist und welche Entscheidung der Rat darauf zu treffen hat. Folgeentscheidung. Wir entscheiden nicht über die Gründe über einen Vertrag oder sonstiges, sondern wir entscheiden über die Fakten, die uns der Aufsichtsrat geliefert hat. Und über die Fakten müssen wir gesellschaftsrechtlich heute entscheiden, um nahtlos entsprechend die Vertretungsmacht in der Gesellschaft zu regeln ..“
Wenn eine Willensbildung erfolgen soll, wie verträgt sich das mit „welche Entscheidung der Rat zu treffen hat“?
Gemäß § 7 Ziffer 2 h) des Gesellschaftsvertrages der WSG Menden GmbH unterliegt die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung. Die Stadt Menden (Sauerland) wird durch einen gemäß § 113 GO NRW vom Rat gewählten Vertreter in der Gesellschafterversammlung vertreten. Der gewählte Vertreter der Stadt ist in der Gesellschafterversammlung gemäß § 113 GO NRW an die Beschlüsse des Rates gebunden. Insofern ist für die Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin der WSG Menden GmbH sowie die Bestellung der neuen Geschäftsführung eine Entscheidung des Rates der Stadt Menden (Sauerland) herbeizuführen
Für die Ausübung des Vorschlagsrechtes (und nur dazu) für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern durch die Gesellschafterversammlung ist nach § 9 Abs. 2 Ziffer 6 a) des Gesellschaftsvertrages ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig.
E. Heinrich
30.06.2026
Nur zwei Zitate
Aus dem Protokoll des Privatklubs „Tim Behrendt“, genannt Arbeitskreis Nordwall:
Herr Siemonsmeier stellt die Sicht des Kämmerers dar:
• Dennoch mögliche positive Aspekte:
o Vermietung altes Rathaus zum Marktniveau = deutliche Gewinne im Rahmen von Mieteinnahmen
WP 29.06.2026:
Millionen für die Rettung des Alten Rathauses
Das Alte Rathaus in Menden soll ein gastronomisches Herzstück werden - doch die Pläne kosten Millionen und werfen Fragen auf
Soviel zu den „deutlichen Gewinnen“ im Rahmen von Mieteinnahmen.
E. Heinrich
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